Die neuen Regelungen des IfSG und ihre Auswirkungen auf den Praxisbetrieb

3G oder 2G? Was gilt denn nun für was?

In Hessen gilt für alle „körpernahen Dienstleistungen“ – und hierzu zählen insbesondere auch die physiotherapeutischen Tätigkeiten – landesweit die „2G-Regelung“. Das heißt: es muss ein Geimpft- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Zusätzlich dürfen Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit Attest) und Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Schülertestheft oder aktuellem Schnelltest diese Dienstleistungen wahrnehmen.

Ausnahmen hiervon bilden die „medizinischen und hygienisch notwendigen“ Behandlungen. Liegt für die physiotherapeutische Behandlung also eine ärztliche Verordnung vor, gilt ab sofort die „3G-Regelung“ in Hessen. Auch wenn Sie uns bereits mündlich Ihren „G-Status“ mitgeteilt haben, bitten wir Sie zu Ihrem nächsten Termin in jedem Fall einen entsprechenden Nachweis (geimpft, genesen, getestet) mitzubringen. Ihren Geimpft- oder Genesenenstatus werden wir dann in unserer digitalen Patient*innenakte erfassen. Sind Sie weder geimpft, noch genesen, müssen Sie künftig vor jeder Behandlung einen Testnachweis vorlegen.

Als Testnachweise gelten:

  • Ein sog. „Schnelltest“ oder „Selbsttest“, der 
    1. vor Ort unter Aufsicht eines/einer unserer Mitarbeiter*innen durchgeführt wurde. Kommen Sie hierzu am Besten ca. 15-20 Minuten vor Ihrem eigentlichen Behandlungstermin und bringen einen eigenen Selbsttest mit.
    2. tagesaktuell von einem offiziellen Testzentrum vorgenommen oder überwacht wurde. In diesem Fall legen Sie uns bitte die entsprechende schriftliche Bestätigung des Testergebnisses vor.
  • ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist
  • ein Testheft für Schuler*innen

Bitte beachten Sie: die Angabe einer am selben Tag durchgeführten betrieblichen Testung am Arbeitsplatz reicht nicht aus.

Gibt es noch weitere Änderungen?

In Hessen gilt außerdem während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in den Räumen von Physiotherapiepraxen für Patient*innen, die älter als 15 Jahre sind, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil).

Falls Sie Rückfragen haben, oder unsicher sind, ob und welche Regelungen nun für Sie gelten, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per Mail, wir beraten Sie gerne.